Tel. 07452/61413
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Sie wollten schon immer mal mit einer Corvette fahren?
Bei uns haben Sie die Möglichkeit mit einem Instruktor mit
einer besonderen Corvette Grand Sport zu fahren.
Sie bekommen eine ausführliche Einweisung für das Fahrzeug. Das dauert ca. 20 Minuten. Diese Zeit wird nicht als Fahrzeit gerechnet. Kontaktieren Sie uns unter info@city-car.de für eine Terminvereinbarung. Saisonstart je nach Wetterbedingung ab März 2018
Fahrzeitraum: Voraussetzung an den Fahrer/in AGB City-Car Nagold GbR. Danyela & Uwe Petrich, Kernenstraße 4. 72202 Nagold
Gegenstand:
Corvette 6,2 L Grand Sport Collector
Edition, 343 KW/466 PS, 280 km/h, von 0 auf 100 in 4,2 s.
§ 01
Das Fahrzeug darf nur von Privatpersonen gefahren werden. Das Fahrzeug darf nicht für
gewerbliche Zwecke benutzt werden. § 02 Den Anweisungen des Instruktors hat der Fahrer/in unbedingt Folge zu leisten. Sollte das nicht geschehen, wird die Fahrt sofort abgebrochen und der Instruktor fährt das Fahrzeug zurück. § 03 Der Fahrer/in muss mindestens 25 Jahre alt sein und 3 Jahre einen deutschen, gültigen Führerschein , Klasse B (früher Klasse 3) besitzen. § 04 Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. Dem Fahrer/in ist es untersagt an motorsportlichen Veranstaltungen teilzunehmen, das Fahrzeug zu rechtswidrigen und ungesetzlichen Zwecken zu benutzen. § 05 Die Bezahlung des Fahrpreises und der Kaution sind bar vor Fahrantritt zu begleichen. Es wird nur Bargeld akzeptiert. Kartenzahlung ist nicht möglich. § 06 Vor Antritt der Fahrt muss eine Kaution in Höhe von 500,00 € bei City-Car Nagold GbR bar hinterlegt werden. § 07 Die Fahrdauer beträgt max. 2 Stunden ohne Kilometerbegrenzung. § 08 Der Fahrpreis beträgt 195,00 € je Stunde incl. 19% MwSt. Die Einweisung wird nicht als Fahrzeit gerechnet. § 09 Termine für Fahrten können nur an Feiertagen, Wochenenden und während der Schulferien in Baden-Württemberg ausgeführt werden. § 10 Bei allen Unfällen ist immer die Polizei hinzuzurufen, auch dann wenn es keinen weiteren Unfallbeteiligten gibt. Der Unfallbogen ist immer wahrheitsgemäß auszufüllen.
§ 11
Bei verschuldetem oder mitverschuldetem Unfall oder sonstigen vom Fahrer/in
verursachten Schäden hat der Fahrer/in eine Selbstbeteiligung von 800,00 € zu
leisten. § 12 Das Einfahren in Parkhäuser ist nicht gestattet. Schäden am Fahrzeug, die aufgrund der Nichteinhaltung entstanden sind, sind vom Fahrer/in in voller Höhe zu begleichen. Das Fahrzeug muss immer ordnungsgemäß gegen Diebstahl gesichert sein. Das Abstellen des Fahrzeuges muss immer so erfolgen, dass es nicht durch Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, und parkende Fahrzeuge beschädigt werden kann. § 13 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
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